Wahlärzte für Allgemeinmedizin für alle Kassen

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Honorar

Die Verrechnung erfolgt nach entstandenem Zeitaufwand entsprechend eines festgelegten Stundensatzes. Genauere Auskünfte erhalten Sie gerne bei unserer Sekretärin.

Honorrarrückerstattung

Eine homöopathische Behandlung wird von den Krankenkassen nicht vergütet. Rückerstattet werden lediglich Leistungen, die im Leistungskatalog der jeweiligen Kasse aufgeführt sind wie z.B. Ordination, Visite, therapeutische Aussprache, Blutabnahme etc.. Da wir als Wahlärzte keinen Vertrag mit den Kassen haben, können wir nicht direkt mit der Kasse abrechnen. Sie haben aber die Möglichkeit unsere Honorarnoten gemeinsam mit dem Einzahlungsbeleg bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einzureichen.

Bei Rückerstattungsschwierigkeiten wenden Sie sich bitte an die Patienten-Servicestelle der Ärztekammer für OÖ (Tel.: 0810/200216 zum Ortstarif, Mo-Do: 8.30-11.30).

Sie können folgende Formulare verwenden, um eine Honorarrückerstattung zu beantragen:

icon Rückerstattungsformular Oberösterreich
icon Rückerstattungsformular Salzburg

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Zusatzversicherung

Verschiedene Versicherungen (z.B. MUKI, Allianz, Merkur, Wiener Städtische, Uniqua) bieten Privatarztversicherungen an, welche die Kosten für Wahlärzte u.a. homöopathische Behandlungen übernehmen. Vor allem bei chronisch Kranken und Kindern empfehlen wir den Abschluss solch einer Versicherung, da diese öfter krank werden und häufigere Arztbesuche benötigen. Unter Umständen kann dann die Jahresprämie geringer sein als die Summe der Honorarnoten.

Die Monatsprämien für solche Versicherungen sind unter anderem abhängig vom Alter und den Leistungen und liegen derzeit je nach Versicherung mindestens bei:

  • für Kinder bis 18 Jahre: ab 28.-
  • 20-40 Jährige: ab 50.-
  • 40-60 Jährige: 60-80.-

Ein Beispiel: Sie zahlen für ein alleinversichertes Kind zwischen 0 und 18 Jahren pro Jahr eine Prämie von 340.- Euro. Dafür können Sie pro Jahr Leistungen bis 1850.- Euro von der Versicherung vergüten lassen.

Zu beachten ist:

  • Es kann Wartezeiten von drei Monaten geben; erst dann können Sie Honorare vergüten lassen.
  • Die Versicherung kann Erkrankungen, die bei der Antragstellung bereits vorliegen von der Versicherung ausschließen, gegen einen Prämienzuschlag miteinbeziehen oder für diese Erkrankung eine längere Wartezeit festlegen. D.h. wenn Sie z.B. wegen Asthma Ihres Kindes Homöopathie in Anspruch nehmen wollen, können Sie Rechnungen mit dieser Diagnose nicht einreichen. Rechnungen zu anderen Erkrankungen wie z.B. Mittelohrentzündung, Durchfall, Hautausschlag etc. können aber vergütet werden.
  • Laufzeit: meist 3 Jahre
  • Kinderprämien sind günstiger bei gemeinsamer Versicherung mit einem Elternteil

Wir haben einige Fallbeispiele zum Vergleich in dieser Übersicht dargestellt.

Sollten Sie eine solche Privatarztversicherung abschließen wollen oder abgeschlossen haben, bitten wir Sie, uns das jedenfalls mitzuteilen, damit wir Ihnen die Vorgangsweise für die Rückerstattung erklären können.

Steuerliche Absetzbarkeit

Sie können die Behandlungskosten eventuell auch als außerordentliche Belastung steuerlich absetzen. Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt oder Steuerberater darüber.

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